
GEWICHT: 55 kg
BH: 75C
1 Std:130€
Fetischismus: +80€
Intime Dienste: Fu?erotik, Bisexuell: ja, Spanking, Dildospiele passiv, Lesbische Spiele
Das Prostituiertenschutzgesetz sieht sehr umfassende Pflichten für Betreiber vor. Betreiber benötigen zukünftig eine Konzession. Häuser und Wohnungen werden oftmals im Rahmen von Haupt- und Untervermietungen benutzt. Die Erlaubnispflicht gilt aber ebenso für Wohn- oder Hauseigentümer, wenn dort das Prostitutionsgewerbe ausgeübt wird.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzeptes. Die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes darf nicht zu einer möglichen Gefährdung der Jugend führen. Die örtliche Lage darf auch nicht Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen Was auch immer das sein mag…. Achtung: ein Betrieb in einem Sperrbezirk oder allgemeinen Wohngebiet wird unter keinen Umständen genehmigungsfähig sein.
Jedoch: Nicht jede Verurteilung führt automatisch zur Versagung der Betriebserlaubnis, sodass die Behörde einen Entscheidungsspielraum hat. Ob dieser Spielraum nun positiv oder negativ ist, wird die Zukunft zeigen. Der behördlichen Willkür sind damit wohl Tür und Tor geöffnet. Bestandteil des Betriebskonzeptes Dies sind Mindestanforderungen an die zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen.
Räumlichkeiten müssen mit Notrufsystemen ausgestattet sein und sämtliche Türen müssen von innen geöffnet werden können. Betriebszeiten vorgibt.
Viele der heutigen Terminwohnungen werden diese Vorgaben wohl nicht erfüllen können. Die zuständige Behörde kann daher im Einzelfall von diesen Vorgaben Ausnahmen zulassen. Aber ein Recht darauf besteht nicht. Nach Erteilung der Betriebserlaubnis sind umfangreiche Pflichten weiterhin einzuhalten. So dürfen keine Prostituierten ohne Anmeldebescheinigung beschäftigt werden. Der Betreiber wird auch in die Mitverantwortung für die Einhaltung der Kondompflicht genommen.